Meine Beratung und außergerichtliche sowie gerichtliche Interessenvertretung umfasst alle Aspekte aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Häufige Konfliktpunkte sind Mietzins, Minderungsanlässe, Mängelanzeigen und der Kündigungsschutz. Schwerpunkte meiner Arbeit sind Räumungsklagen, Rückforderung überzahlter Mieten wegen Flächenabweichungen oder Mängeln, Schönheitsreparaturen sowie die vorzeitige Vertragsbeendigung gewerblicher Mietverhältnisse.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt. Was am Ende übrig bleibt, wird sich zeigen. Der Entwurf betrifft vier Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
Betriebskostenabrechnung
Die Betriebkostenabrechnung ist ein jährlich wiederkehrendes Ärgernis zwischen Vermieter und Mieter. Häufig eskaliert die Situation, wenn der Vermieter vom Mieter eine erhebliche Nachzahlung fordert. Der Mieter muss die Betriebskosten seiner Wohnung nur dann tragen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.
Eine Nachzahlung kann der Vermieter nur dann verlangen, wenn er dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung übermittelt hat.
Letztmals hat sich der BGH am 19.07.2017 mit der Frage der Betriebskostenabrechnung befasst
( BGH VIII ZR 3/17). Demnach gibt es vier formelle Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung.Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten.