Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
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Mieterhöhungen
Vermieter
Die Wirtschaftlichkeit einer vermieteten Wohnung hängt davon ab, ob es gelingt, die Miethöhe regelmäßig der Preissteigerung anzupassen. Ich prüfe und formuliere für Vermieter das Mieterhöhungsverlangen. Zur Begründung benötigt der Vermieter im Rheingau zumindest drei Vergleichswohnungen.
Mieterhöhungsverlangen für Vermieter 357,-€ inkl. Mwst.
(Vermieter stellt Vergleichswohnungen)
Vergleichswohnungen werden vom Rechtsanwalt recherchiert 595, -€ inkl. Mwst.
Mieter
Prüfung einer vermieterseitigen Mieterhöhung 178,50 € inkl. Mwst.
Formelle Prüfung einer Betriebskostenabrechnung
Prüfung von sechs Punkten:
-wirksame Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag
-Einhaltung der Abrechnungsfrist
-Zusammenstellung der Gesamtkosten
-Angabe des zugrunde gelegeten Verteilerschlüssels
-Berechnung des Anteils des Mieters
-Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Keine Belegeinsicht und keine Befassung mit einzelnen Betriebskostenpositionen.
95,20 € inkl. Mwst.