Ein Mietspiegel für den Rheingau mit den Städten Lorch, Rüdesheim, Geisenheim, Oestrich-Winkel, Eltville und den Gemeinden Kiedrich und Walluf existiert nicht.
Insbesondere für die Begründung einer Mieterhöhung ist ein Mietspiegel nach §§ 558c, 558d BGB erforderlich. Auch für die Bewertung eines Mieterhöhungsverlangens ist ein Mietspiegel hilfreich.
Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht führe ich eine umfassende Datenbank mit Vergleichswohungen aus Lorch, Rüdesheim, Geisenheim, Oestrich-Winkel, Eltville, Kiedrich und Walluf.
Mit Hilfe dieser Vergleichswohnungen können Mieterhöhungen ebenfalls begründet bzw. überprüft werden.