Rechtsanwalt Georg A. Mahr - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt Georg A. Mahr - Fachanwalt für Miet- undWohnungseigentumsrecht

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht habe ich besondere Kenntnisse im Wohnraummietrecht, Gewerberaummiete, Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Nachbarrecht, Maklerrecht und Immobilienrecht erworben und nachgewiesen. Daneben bearbeite ich Mandate in den Bereichen: Zivilrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Baurecht , Verwaltungsrecht und bin ausgebildeter Mediator (DAA).

In Ihrem Interesse: Rechtsanwalt Georg A. Mahr

Meine Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung, gibt präzise Entscheidungshilfen und vertritt effektiv die Mandanteninteressen vor Gericht. Die juristische Lösung steht dabei in direktem Kontext zu den wirtschaftlichen Vorgaben der Mandanten.
Leider lassen sich Konflikte nicht immer außergerichtlich klären. Deshalb ist die gerichtliche Klärung von Streitfällen manchmal erforderlich.

 

In Mietstreitigkeiten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Mieträume befinden (§ 29 a ZPO). Gleiches gilt für Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen (§ 43 WEG). Dies ist bei Streitigkeiten über Mietverträge, Räumungsklagen, Kündigungen, Kautionsrückzahlungen, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung oder in Wohnungseigentumssachen im Rheingau das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein.

 

In verkehrsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Gerichtsstand des Unfallortes (§ 32 ZPO). Sofern sich ein Unfall im Rheingau ereignet hat, ist das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein zuständig.

 

Bei Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall, über die Unfallregulierung, über Schadenersatz, Nutzungsausfall, die Nutzung von Mietwagen, eine Wertminderung oder Schmerzensgeld entscheidet bei Unfällen im Rheingau ebenfalls das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein.

 

Aktuelle Urteile:

 

Das Abschleppen eines verbotswidrigen auf einem Privatgrundstück geparkten Pkw ist berechtigt und der Pkw-Halter zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet (BGH Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15).

 

Wenn ein Mieter dem Vermieter mit dem Abschneiden von Körperteilen droht, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2015, Az.: 2-11 S 117/15).

 

Seit der Entscheidung des BGH vom 18.03.2015 ist klar, dass bei unrenoviert übergebenen Wohnungen die vertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. Nun hat das Landgericht Karlsruhe am 23.06.2016, Az.: 9 T 56/16, entschieden, dass eine Mietvertragsklausel, wonach sich der Vermieter von der ihm gesetzlich obliegenden Erhaltungslast der Mietsache freizeichnet, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und deshalb wirksam sein soll.

 

Der BGH hat im Urteil vom 19.07.2017, Az.: VIII ZR 3 /17, die Kriterien für eine formell korrekte Betriebskostenabrechnung bestätigt. Demnach gehören zu den Mindestanforderungen für eine formell korrekte Abrechnung lediglich die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Abgabe des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

 

Die Bedeutung des Zeichens „325.1“ (verkehrsberuhigter Bereich) im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 der Anlage 3 ist vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt und wird ignoriert. Das blaue Schild mit einem Pkw, einem Fußgänger und einem spielenden Kind steht für einen verkehrsberuhigten Bereich. Wer in einem solchen Bereich ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren und darf der Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern.
Mit der Frage der Schrittgeschwindigkeit hat sich das OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017, Az.: 2 Ws 45/17, befasst. Ein gesunder Erwachsener hat bei Gehen unter Normalbedingungen eine Geschwindigkeit von 5 – 6 km/h. Das OLG Naumburg ist der Auffassung, dass ein Fahrzeugtempo von 10 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden kann. Bei höherer Geschwindigkeit droht ein erhebliches Bußgeld.

 

Das LG Berlin ( Urteil v. 1701.2018, 18 S 308/13 ) hat entschieden, dass Balkonflächen in Berlin nur mit einem Viertel ihrer Fläche bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind. Über diese Frage wird nun im Rahmen der Revision der BGH verbindlich entscheiden. Bedeutung hat die Frage bundesweit für Mietminderungen wegen Wohnflächenabweichung und Mieterhöhungen. 

 

 

 

 

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